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Änderungen Gastgewerbegesetz per 1. März 2018

Der Grosse Rat des Kantons Aargau hat eine Änderung des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz) beschlossen.

Landwirtschaftsbetriebe sowie Vereine und ähnliche Organisationen dürfen sogenannte Einzelanlässe mit Wirtetätigkeit ohne Beizug einer Person mit einem Fähigkeitsausweis durchführen, sofern die Durchführung solcher Anlässe als Nebentätigkeit des Betriebes, des Vereins oder der Organisation erscheint. Die Erteilung der Bewilligung für den Kleinhandel mit Spirituosen (Kleinhandelsbewilligung) an Einzelanlässen erfolgt seit 1. März 2018 neu durch die Gemeinde.

Der Gemeinderat hat entschieden, keine Gebühren und Abgaben bei der Erteilung einer Kleinhandelsbewilligung zu erheben.

Die Wirtetätigkeit an einem Einzelanlass muss mindestens 10 Tage vor dem Anlass der Gemeindekanzlei und dem Amt für Verbraucherschutz gemeldet werden. Das Formular ist abrufbar unter: www.ag.ch / Departement Gesundheit und Soziales / Verbraucherschutz / Lebensmittelkontrolle / Lebensmittelinspektorat / Melde- & Bewilligungspflicht.

Die Erteilung der Kleinhandelsbewilligung bei regulären Betrieben bleibt unverändert beim Kanton.

Mitteilung vom
03.04.2018

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