Gemeindehaus

Hundekontrolle

Merkblatt Hundehaltung
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Meldepflicht / Registrierung des Hundes

Die Gemeinden haben, gestĂĽtzt auf das kantonale Hundegesetz, die Hundekontrolle zu fĂĽhren und die Hundetaxe zu erheben.

Registrierung bei der Gemeindekanzlei

Zur FĂĽhrung der Hundekontrolle melden die Hundehaltenden der Gemeindekanzlei das Halten eines mehr als 3 Monate alten Hundes. Die Meldepflicht umfasst ausserdem den Halterwechsel, den Tod des Hundes, die Namens- oder Adressänderung der Halterin oder des Halters und von einem anderen Kanton angeordnete Massnahmen. Mit der Meldung ĂĽbergeben die Hundehaltenden der Gemeinde eine Kopie des Heimtierausweises. 


Heimtierdatenbank AMICUS

Hundehalter mĂĽssen alle Ă„nderungen wie Halterwechsel (Abgabe und Ăśbernahme eines Hundes), Tod des Hundes usw. bei der nationalen Hundedatenbank AMICUS (www.amicus.ch) mit dem persönlichen Login melden. Die Erfassung von Ersthundehaltern sowie Adressänderungen werden von der Gemeindekanzlei vorgenommen. 

Ausbildung des Hundehalters

Das mit dem Hundegesetz eingefĂĽhrte Sachkundenachweis-Kursobligatorium wurde auf 01.01.2017 wieder abgeschafft. Somit mĂĽssen diese Kurse nicht mehr obligatorisch besucht werden. FĂĽr Personen, die erstmals einen Hund halten wollen, wird der freiwillige Besuch eines Kurses empfohlen. Sie lernen in diesen Kursen, wie Sie Ihren Hund rĂĽcksichtsvoll fĂĽhren.

Hundetaxe

Ab dem 3. Lebensmonat wird der Hund taxpflichtig (auch die aus eigener Zucht). Die Hundetaxe beträgt CHF 120 pro Hund und wird jährlich mit Stichtag 30. April von der Gemeindekanzlei erhoben. Es werden weder halbe Taxen verrechnet noch zurückgezahlt. Die Hundetaxen werden per 1. Mai jedes Jahres fällig, unterjährige Zu-/Abgänge werden nicht mehr berücksichtigt.

Folgende Hunde sind von der Hundesteuer befreit, sofern ein offiziell anerkannter Nachweis vorgelegt werden kann:

  • Katastrophen- und Flächensuchhunde, Lawinenhunde (Einsatznachweis REDOG / ARS)
  • BlindenfĂĽhrhunde (Nachweis IV-anerkannten Schule)
  • Behindertenhunde, Assistenzhunde (Nachweis IV, dass erforderlich)
  • Schweisshunde (akkreditiert durch Jagdgesellschaft)
  • Diensthunde (Einsatznachweis Armee, Grenzwachtkorps, Polizei)
  • zu vermittelnde Hunde in Tierheimen
  • Offizielle Herdenschutzhunde (Förderung durch das Bundesamt fĂĽr Umwelt (BAFU))
  • Weitere Herdengebrauchshunde (Schäferhunde, Koppelgebrauchshunde, Treibhunde) auf direktzahlungsberechtigten Landwirtschaftsbetrieben
  • Hunde, die fĂĽr die öffentlichen Aufgaben eingesetzt werden oder dafĂĽr in Ausbildung stehen (Nachweis der zuständigen Stelle)
Entsorgung Hundekot

In Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie entlang von Strassen und Wegen muss der Hundekot aufgenommen und in Abfallbehältern entsorgt werden. Missachtet ein Hundehalter diese Pflicht, kann dieser mit einer Ordnungsbusse belegt werden.

Halteberechtigung Listenhunde

Für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ist vor dem Kauf eines Hundes eine Halteberechtigung beim kantonalen Veterinärdienst zu beantragen. Für folgende Hunderassen und Kreuzungen ist eine Halteberechtigung erforderlich:

  • American Staffordshire Terrier
  • American Bull Terrier / Bull Terrier
  • Staffordshire Bull Terrier
  • Pit Bull Terrier/American Pit Bull Terrier/American Bully
  • Rottweiler*

*Ausgenommen sind Rottweiler gemäss Absatz 1 lit. e HuV, die durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) sowie die Polizei als Diensthunde eingesetzt werden.

Leinenpflicht

Hunde sind gemäss der kantonalen Jagdverordnung im Wald und am Waldrand während der Setzzeit des Wildes vom 1. April bis 31. Juli an der Leine zu führen. In der übrigen Zeit können Hunde auf Waldstrassen unter direkter Aufsicht ohne Leine geführt werden.

Hunde sind gemäss Polizeireglement auf verkehrsreichen Strassen, Plätzen, im Friedhof, am See, auf öffentlichen Spielplätzen, Parkanlagen sowie in Sport- und Schulanlagen und vergleichbaren Örtlichkeiten an der Leine zu führen. Es ist verboten, Hunde unbeaufsichtigt laufen zu lassen.

Bei Rotweiler, die als Diensthunde des BAZG und der Polizei eingesetzt werden, entfällt die Leinen- sowie Einzelführpflicht.

Meldung Hundebisse und auffällige Hunde

In Artikel 78 der eidgenössischen Tierschutzverordnung hat der Bundesrat eine Meldepflicht für folgende Personengruppen festgelegt:

  • Tierärztinnen und Tierärzte
  • Ă„rztinnen und Ă„rzte
  • Tierheimverantwortliche
  • Hundeausbildnerinnen und -ausbildner
  • Zollorgane

Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat diese Meldepflicht in § 3 Hundeverordnung ausgedehnt auf:

  • Polizeiorgane der Gemeinden
  • Gemeinden

Sind Sie oder Ihr Kind von einem Hund gebissen worden, konsultieren Sie umgehend Ihren Arzt. Er wird die nötige medizinische Versorgung vornehmen und die Formalitäten zuhanden des Veterinärdienstes erledigen.

Wurde Ihr Hund von einem anderen Hund gebissen, konsultieren Sie umgehend Ihren Tierarzt. Er wird die nötige medizinische Versorgung vornehmen und ausserdem die Formalitäten zuhanden des Veterinärdienstes erledigen.

FĂĽr Meldungen stehen den meldepflichtigen Personengruppen die Formulare auf der Website des Veterinärdienstes Aargau zur VerfĂĽgung. 

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056 619 10 10 (Telefon)

gemeindeverwaltung@niederwil.ch

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Die Gemeindeverwaltung ist vom 23. Dezember 2024 bis und mit 3. Januar 2025 geschlossen. Ab Montag, 6. Januar 2025 sind wir gerne wieder zu den normalen Ă–ffnungszeiten fĂĽr Sie da.

Bei Todesfällen ist ein Pikettdienst eingerichtet - die Nummer ist abrufbar unter 056 619 10 10.