Auf der Parzelle Nr. 1408 (Nesselnbach) wird derzeit eine Bebauung mit vier Gebäuden geplant, wovon zwei mit Geschosswohnungen belegt werden sollen. Aufgrund der Bestimmungen des rechtsgültigen Gestaltungsplans «Widematte» ist die Erstellung von Geschosswohnungen nicht zulässig. Mit der Teiländerung werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante Bebauung (Geschosswohnungsbau) geschaffen.
Nach Abschluss der kantonalen Vorprüfung werden die Entwürfe gemäss § 24 Abs. 1 Baugesetz (BauG) öffentlich aufgelegt. Gleichzeitig wird das Mitwirkungsverfahren durchgeführt (§ 3 BauG).
Die Entwürfe mit Erläuterungen und der Vorprüfungsbericht liegen vom 23. September bis 22. Oktober 2024 bei der Gemeindeverwaltung auf und können während der Bürozeit eingesehen werden.
Hinweise und Vorschläge zu den Entwürfen können im Mitwirkungsverfahren von jeder interessierten Person innert der Auflagefrist schriftlich beim Gemeinderat eingereicht werden und sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann innerhalb der Auflagefrist Einwendung erheben (§ 24 Abs. 2 BauG). Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 und 4 BauG sind ebenfalls berechtigt, Einwendungen zu erheben. Einwendungen sind schriftlich beim Gemeinderat einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.