Ab dem 3. Lebensmonat wird der Hund taxpflichtig (auch die aus eigener Zucht). Die Hundetaxe beträgt CHF 120 pro Hund und wird jährlich mit Stichtag 30. April von der Gemeindekanzlei erhoben. Es werden weder halbe Taxen verrechnet noch zurückgezahlt. Die Hundetaxen werden per 1. Mai jedes Jahres fällig, unterjährige Zu-/Abgänge werden nicht mehr berücksichtigt.
Folgende Hunde sind von der Hundesteuer befreit, sofern ein offiziell anerkannter Nachweis vorgelegt werden kann:
- Katastrophen- und Flächensuchhunde, Lawinenhunde (Einsatznachweis REDOG / ARS)
- Blindenführhunde (Nachweis IV-anerkannten Schule)
- Behindertenhunde, Assistenzhunde (Nachweis IV, dass erforderlich)
- Schweisshunde (akkreditiert durch Jagdgesellschaft)
- Diensthunde (Einsatznachweis Armee, Grenzwachtkorps, Polizei)
- zu vermittelnde Hunde in Tierheimen
- Offizielle Herdenschutzhunde (Förderung durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU))
- Weitere Herdengebrauchshunde (Schäferhunde, Koppelgebrauchshunde, Treibhunde) auf direktzahlungsberechtigten Landwirtschaftsbetrieben
- Hunde, die für die öffentlichen Aufgaben eingesetzt werden oder dafür in Ausbildung stehen (Nachweis der zuständigen Stelle)