Nach Abschluss des Mitwirkungsverfahrens und der kantonalen Vorprüfung werden die Entwürfe gemäss § 24 Abs. 1 Baugesetz (BauG) vom 2. Juli 2024 bis 31. Juli 2024 während der Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung Niederwil öffentlich aufgelegt. Die Unterlagen sind zudem auf der Website der Gemeinde Niederwil www.niederwil.ch aufgeschaltet.
Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann innert der Auflagefrist Einwendungen erheben. Die allfällige Berechtigung von Natur- und Heimatschutz- sowie Umweltschutzorganisationen, Einwendungen zu erheben, richtet sich nach § 4 Abs. 3 und 4 BauG. Einwendungen sind schriftlich beim Gemeinderat Niederwil einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Mit der Genehmigung des Gestaltungsplans wird für die im Plan festgelegten, im öffentlichen Interesse liegenden Werke das Enteignungsrecht erteilt (§ 132 Abs. 1 BauG).